Statuten

Statuten

§1    Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Sozial-Medizinische Initiative Rodaun“ (SMIR) und hat seinen Sitz in Wien. Er ist gemeinnützig, überkonfessionell und überparteilich. Er erstreckt seine Tätigkeit auf die Bundesländer Wien und Niederösterreich. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§2    Sprachliche Gleichbehandlung

Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich in allen geschlechtlichen Formen. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§3    Zweck des Vereins

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge sowie Alten-, Kranken- und Behindertenfürsorge. 

§4    Mittel des Vereins

Ideelle Mittel

Der Verein bietet den im Zweck definierten Personengruppen folgende Dienste an: Hauskrankenpflege, Besuchs- und Begleitdienst, Hilfe im Haushalt, Einkaufsdienst, Information und Beratung, Verleih von Heilbehelfen.

Finanzielle Mittel

Die finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:

  1. Mitgliedsbeiträge,
  2. Spenden, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse,
  3. Subventionen,
  4. Gebühren aus der Tätigkeit der Gesundheits- und Krankenpflege, des Besuchs- und Begleitdienstes, der Hilfe im Haushalt
  5. Gebühren aus dem Verleih von Hilfsmitteln,
  6. Einnahmen aus der Vermietung eines Seminarraumes,
  7. Einnahmen aus Kursen und Seminaren,
  8. Zinserträge,
  9. Einnahmen aus Veranstaltungen,
  10. Werbung und Sponsoring,
  11.  alle anderen Einnahmen aus unternehmerischen Tätigkeiten des Vereins.

§5    Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder können alle volljährigen, physischen sowie juristischen Personen werden. Den ordentlichen Mitgliedern kommen alle Rechte und Pflichten gemäß den Statuten zu.
  3. Fördernde Mitglieder sind physische oder juristische Personen, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen und die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags unterstützen.
  4. Ehrenmitglieder sind Personen, die aufgrund besonderer Verdienste um den Verein hierzu ernannt werden. Sie genießen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Die Ehrenmitgliedschaft wird von der Generalversammlung auf Antrag des Leitungsorgans, bestehend aus Vorstand und Geschäftsführung, verliehen.
  5. Der Erwerb der Mitgliedschaft (mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft) erfolgt schriftlich durch Ausfüllen der Beitrittserklärung.

§6    Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern.
  2. Das Stimmrecht sowie aktive und passive Wahlrechte in der Generalversammlung stehen den ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern zu.
  3. Ordentliche und fördernde Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge regelmäßig zu bezahlen, ansonsten ruht die Mitgliedschaft bis zur Erfüllung der Zahlung. Der Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder wird von der Generalversammlung nach Vorschlag des Leitungsorgans bestimmt.
  4. Die Mitglieder haben das Recht, in jeder Generalversammlung vom Leitungsorgan über die Tätigkeit des Vereins und über die finanzielle Gebarung informiert zu werden. Wenn es jedoch ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangt, ist das Leitungsorgan verpflichtet, jedes dieser Mitglieder auch außerhalb der Generalversammlung und zwar binnen vier Wochen nach dem Einlangen des Ersuchens entsprechend zu informieren.
  5. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Leitungsorgan die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. Statuten sind jedem Mitglied zugänglich zu machen. Dies kann auch auf der Website des Vereins erfolgen.

§7    Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch freiwilligen Austritt. Der Austritt ist jederzeit möglich, wenn er dem Leitungsorgan schriftlich oder mündlich zur Kenntnis gebracht wird.
  2. Ist ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags trotz dreimaliger Zahlungsaufforderung länger als sechs Monate in Verzug, kommt es zu einem automatischen Ende der Mitgliedschaft.

§8    Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Geschäftsführung (Vorstand und Geschäftsführung bilden gemeinsam das Leitungsorgan), die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

  1. Generalversammlung
    1. Die Generalversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Die Generalversammlung findet jährlich statt. Eine außerordentliche Generalversammlung kann vom Leitungsorgan aus eigenem oder auf Antrag von mindestens 10% der ordentlichen und fördernden Mitglieder (in diesem Fall binnen vier Wochen zwingend) oder von den Rechnungsprüfern schriftlich einberufen werden. Die Verständigungen mit Anschluss der Tagesordnung haben spätestens zwei Wochen vor dem anberaumten Termin der Generalversammlung zu erfolgen. Die Verständigung erfolgt schriftlich. Juristische Personen werden durch einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten.
    1. Die Tagesordnung der Generalversammlung ist mitzuteilen und kann in der Generalversammlung selbst erweitert werden, mit Ausnahme einer Beschlussfassung über die Änderung der Statuten.
    1. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
    1. Wahlen in Funktionen, Abwahlen und/oder Änderungen der Statuten sind nur mit 2/3 Mehrheit möglich, Stimmenthaltung ist zulässig. Ansonsten genügt die einfache Stimmenmehrheit.
    1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, sein Stellvertreter oder ein von ihm bestelltes ordentliches oder förderndes Mitglied oder, wenn niemand bestimmt wurde, ein von der Generalversammlung bestimmtes Mitglied. Das Beschlussprotokoll ist vom Schriftführer oder einem Stellvertreter zu führen und nach zwei Wochen allen Mitgliedern zur Einsichtnahme aufzulegen.
    1. Der Generalversammlung sind folgende Angelegenheiten vorbehalten:
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts, des Rechnungsabschlusses und des Berichts der Rechnungsprüfer,
  3. Entlastung des Vorstands und der Rechnungsprüfer
  4. Wahl und Enthebung der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer
  5. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags für ordentliche Mitglieder
  6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
  8. Vorstand
    1. Der Vorstand besteht aus mindestens vier und höchstens zehn Personen (dem Obmann, dem Kassier, dem Schriftführer und ihren Stellvertretern, und sonstigen Mitgliedern, denen ein bestimmter Aufgabenbereich zugewiesen werden kann.)
  • Den Vorsitz im Vorstand führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
    • Die Beschlüsse im Vorstand haben dann Gültigkeit, wenn sie zumindest mit 2/3 Mehrheit gefasst sind. Außerdem muss mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder bei der Beschlussfassung anwesend sein. Stimmübertragung ist zulässig. Beschlüsse, mit Ausnahme des Rücktritts des gesamten Vorstands, können auch schriftlich oder elektronisch als Umlaufbeschluss gefasst werden. Als abgegebene Stimmen zählen in diesem Fall alle binnen 10 Kalendertagen ab Zustellung des Antrags eingelangte, vom jeweiligen Stimmberechtigten übermittelte E-Mails.
    • Die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt, ihre Funktionsperiode endet am 31.12. des zweiten auf die Generalversammlung folgenden Jahres. (Beispiel: Wahl des Vorstands am 22.4.2026, die Funktionsperiode des Vorstands endet am 31.12.2028) Vorstandsmitglieder sind unbeschränkt wieder wählbar.
    • Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten:
  • Die Genehmigung des Voranschlags des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses durch die Geschäftsführung,
  • die Genehmigung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung,
  • die Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, die sich der Vorstand vorbehält und die nicht in die Zuständigkeit der Generalversammlung oder des Schiedsgerichts fallen.
    • Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich.
    • Der Vorstand kann beschließen, dass ihm bestimmte Personen als kooptierte Mitglieder angehören. Derartige Beschlüsse auf Kooptierung und auf Aufhebung der Kooptierung bedürfen einer einfachen Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Kooptierte Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen, haben aber kein Stimmrecht.
    • Dem Vorstand obliegt der Abschluss, die Abänderung oder die Auflösung von Dienstverhältnissen, die mit der Geschäftsführung betraut sind.
    • Dem Obmann, seinem Stellvertreter, dem Kassier und dem Schriftführer kommen Vertretungsbefugnis und Zeichnungsberechtigung zu.

2.1    Obmann, Obmann Stellvertreter

a.   Dem Obmann obliegt neben den sonstigen in den Statuten vorgesehenen Aufgaben:

  • die Vertretung des Vereins nach außen
  • der Obmann besorgt alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder dem Vorstand vorbehalten sind oder der Geschäftsführung obliegen

b.  Im Falle der Verhinderung des Obmanns vertritt ihn der Obmann Stellvertreter. Dieser wird im Einzelfall vom Obmann beauftragt. Der Obmann kann die Zeichnung bestimmter Geschäftsstücke einem Stellvertreter übertragen.

c.  Ebenso kann der Obmann nach einem Vorstandsbeschluss im Sinne §8 Punkt 2.i einen Geschäftsführer bestellen. Über den normalen Geschäftsbetrieb hinausgehende Geschäftsstücke werden immer vom Obmann, gegebenenfalls vom ermächtigten Stellvertreter gezeichnet.

         2.2     Schriftführer, Kassier

a.  Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen.

b.  Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Dies betrifft primär die Aufsichts- und Kontrollfunktion, da dem Geschäftsführer die operative Führung der Finanzgebarung übertragen ist. Der Kassier steht diesbezüglich in engem Kontakt zur Geschäftsführung.

         3.       Geschäftsführer

a.  Die Geschäftsführung besteht aus dem Geschäftsführer. Dieser wird auf unbestimmte Zeit bestellt. Der Vorstand kann Stellvertreter bestellen. Dem Geschäftsführer obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins und er trifft alle für die Führung des Vereins notwendigen Entscheidungen soweit sie nicht dem Vorstand vorbehalten sind. Der Geschäftsführer vertritt den Verein nach außen, ihm kommt Einzelvertretungsbefugnis zu. Diese Vertretungsbefugnis schließt auch die Zeichnungsberechtigung ein.

b.  Dem Geschäftsführer obliegt im Rahmen seiner operativen, wirtschaftlichen Führung der jährliche Budgetentwurf, das laufende Budgetcontrolling, das Liquiditätsmanagement, die Erstellung des Jahresabschlusses samt Tätigkeitsberichtes des Vereins. Dem Geschäftsführer obliegt ferner das Berichtswesen an Vorstand und Generalversammlung gemäß den Vorgaben des Vorstands.

c.  Die Mitglieder der Geschäftsführung können nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören bzw. die Aufgabe des Rechnungsprüfers übernehmen.

4.      Rechnungsprüfer

a.  Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihre Funktionsperiode endet am 31.12. des zweiten auf die Generalversammlung folgenden Jahres. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.

b.  Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutenmäßige Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung bzw. des Jahresabschlusses zu prüfen. Das Leitungsorgan hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutenmäßige Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen.

c.  Die Rechnungsprüfer können nicht dem Vorstand angehören, sie sind berechtigt, an den Vorstandsitzungen teilzunehmen, haben aber kein Stimmrecht.

         5.      Schiedsgericht

a.  Das Schiedsgericht entscheidet alle Streitigkeiten aus dem   Vereinsverhältnis. Es setzt sich aus je einem Vertreter der Streitparteien, den diese aus dem Kreis der Vereinsmitglieder wählen, zusammen. Diese Vertreter wählen gemeinsam einen Vorsitzenden, ebenfalls aus dem Kreis der Mitglieder. Bei Nichteinigung entscheidet das Los.

b.  Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder. Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

c.  Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Übereinkunft über die Befassung eines Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen.

d.  Für den Verein ist die Entscheidung des Schiedsgerichtes endgültig.

          §9   Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung erfolgen. Die Entscheidung über die Auflösung fällt mit 4/5 Mehrheit der ordentlichen und fördernden Mitglieder. Die Generalversammlung hat auch – sofern nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten des Vereins – Vermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu bestellen und einen Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich für die in diesen Statuten angeführten begünstigten Zwecke (Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge sowie Alten-, Kranken- und Behindertenfürsorge) gemäß § 4a Abs 2 EstG 1988 zu verwenden.

Vereinsregisternummer: ZVR 883902965                 Wien, am 22.4.2026